Aktuelle Information zu Frequenzzuteilungen für Drahtlos-Mikrofone und In-Ear-Systeme in Deutschland
18. Juni 2010
1.) Aktuelle Situation:
Am 03.03.2010 hat die Bundesnetzagentur eine neue Ausgabe der sogenannten VVNoemL (Verwaltungsvorschrift für den nicht öffentlichen mobilen Landfunk) veröffentlicht. Siehe http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/12998/publicationFile/3997/NichtOeffMobilLandFunkVVNoemL_Id18297pdf.pdf. Diese regelt die zukünftige Anmeldung und Nutzung von drahtlosen Mikrofonen und In-Ear-Monitoring Anlagen.
Damit wird der derzeitige Schwebezustand bezüglich dem zukünftigen Betrieb von Drahtlostechnik beendet und eine klare Struktur zu Grunde aufgezeigt.
Die Frequenzbereiche 790-814 MHz und 838-862 MHz, werden bis zum 31.12.2015 weiterhin anmelde- und gebührenfrei nutzbar bleiben. Die Verfügung 91/2005, die diese Frequenzbereiche allgemein zuteilt, läuft am 31.12.2015 aus und wird nicht verlängert. Allerdings wird der Ausbau von LTE (drahtloses DSL, drahtloser Internetzugang) in diesen Frequenzbereichen in "ländlichen Gebieten" vorher beginnen. Die Bundesnetzagentur hat eine Liste der "ländlichen Gebiete" veröffentlicht (Siehe http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/138468/publicationFile/2804/BeilageListenBreitbandUntervGemID17376pdf.pdf). Der Regelbetrieb dieser LTE Netze wird nicht vor 2012 erwartet. Das bedeutet, dass in ländlichen Gebieten ab 2012 mit Störungen beim Betrieb von Funkmikrofonen und drahtlosen In Ear Monitoring Systemen zu rechnen ist.
Ab 2016 werden die Frequenzbereiche für Funkmikrofone nur noch mit Einzelzuteilung zur Verfügung stehen.
Für drahtlose Mikrofone steht ab sofort der Frequenzbereich 710-790 MHz zur Verfügung. Die Verfügbarkeit von Frequenzen in diesem Frequenzbereich ist aber von der lokalen DVB-T Bedeckung abhängig. Der Betrieb von drahtlosen Mikrofonen und In-Ear-Monitorsystemen ist anmelde- und gebührenpflichtig! Die Anmeldung gilt bundesweit und ist übetragbar. Die Kosten belaufen sich zur Zeit auf 130 € pro Antrag und einer Jahresgebühr von 9,30 € pro Jahr und Sender.
Öffentliche Einrichtungen wie bspw. Schulen oder Kindergärten können eine Gebührenbefreiung beantragen. Zu beachten ist, dass vor Inbetriebnahme/Kauf eines Drahtlossystems der übliche Antrag auf Einzelzuteilung der zu nutzenden Frequenz(en) bei der Bundesagentur gestellt werden muss. Über die Beitrags- und Gebührenbefreiung wird dann individuell gemäß §8 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) und §2 Frequenzschutzbeitragsverordnung (FsBeitrV) entschieden. Im Zweifelsfalle ist es sinnvoll, vorab die lokal für Frequenzzuteilung zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur zu kontaktieren.
Für Festinstallationen (sogenannte „ Fixed Indoor Anwendungen“) können bei Bedarf über diesen Frequenzbereich hinaus weitere Frequenzen zugeteilt werden.
Auch aus dem Frequenzbereich zwischen 174-230 MHz können Einzelfrequenzen für Festinstallationen beantragt und genutzt werden.
2.) Bisherige Situation:
Bereich 790-862 MHz:
Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wurden die Frequenzen in den TV-Kanälen 61-63 (790-814MHz) und 67-69 (838-862MHz) den jeweiligen Nutzergruppen zur Nutzung durch drahtlose Mikrofone für professionelle Nutzungen allgemein zugeteilt. (VfG 91/2005)
Eine Anmeldung bei der Bundesnetzagentur ist dementsprechend nicht notwendig. Jeder Nutzer muss lediglich dafür Sorge tragen, dass er Frequenzen aus seiner Nutzergruppe wählt.
Zu Beachten ist Hinweis 1 in der VfG 91/2005:
„… Die BNetzA übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bevorrechtigte Frequenznutzungen kann nicht gewährleistet werden. …“
Anwender/Nutzergruppen
Die unterschiedlichen Anwender von drahtlosen Mikrofonanlagen werden in Nutzergruppen einge
a & b: Öffentlich, rechtliche und private Rundfunkanstalten
c: PA-Rental Firmen
d: Musikgruppen, Discotheken
e: Theater, Stadthallen etc.
Zu den jeweiligen Nutzergruppen gehören bestimmte Frequenzbereiche (TV-Kanäle) bzw. aus diesen Bereichen wiederum nur bestimmte Frequenzen (Subkanäle).Die Auflistung der nutzbaren Kanäle für eine Nutzergruppe finden Sie im Text der Verfügung 91/2005 http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/38182/publicationFile/2561/FundstelleId4469pdf.pdf
Bereich 470-790 MHz
Für den vorübergehenden Betrieb von drahtlosen Mikrofonanlagen erteilt die Bundesnetzagentur Kurzzeitzuteilungen, Diese sind weder an Nutzergruppen noch bestimmte TV-Kanäle gebunden. Kurzzeitzuteilungen gelten diese nur für einen festgelegten Ort und auch nur für maximal 14 Tage. Danach muss ein neuer Antrag auf Kurzzeitzuteilung gestellt werden. Zugeteilt werden ausschließlich Frequenzen, die an diesem Ort nicht schon von anderen Anwendern belegt sind.
Die erste beantragte Frequenz kostet 130,00 €, jede weitere 50,00 €.
Das Antragsformular für eine Kurzzeitzuteilung sowie ein Hinweisblatt können Sie hier herunterladen:
http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/84254/publicationFile/2672/AntragKurzzeitNzgId16216pdf.pdf
http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/84244/publicationFile/6848/AntragHinweisKurzzeit10052010xls.xls
http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/84258/publicationFile/2673/InfoblattHinwKuNzId3761pdf.pdf
Für den dauerhaften ortsfesten Betrieb von drahtlosen Mikrofonanlagen in geschlossenen Räumen (Festinstallationen) kann bei der zuständigen Aussenstelle der BnetzA eine Einzelzuteilung beantragt werden.
Bereich 863-865 MHz
Der Frequenzbereich 863 - 865 MHz ist für die Benutzung durch die Allgemeinheit für drahtlose Mikrofone allgemein zugeteilt. (http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/38184/publicationFile/2546/FundstelleId289pdf.pdf) Innerhalb dieses Frequenzbereichs sind keine Frequenzen einzelnen Nutzergruppen zugewiesen. Es kann jede beliebige Frequenz innerhalb dieses Bereichs genutzt werden. Die Verfügung 68/2003 läuft am 31.12.2013 aus und wird nicht verlängert.





